Verein:Satzung: Unterschied zwischen den Versionen
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=== §1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr === | === §1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr === | ||
# Der Verein trägt den Namen | # Der Verein trägt den Namen K4CG. | ||
# Er hat seinen Sitz in Nürnberg. | # Er hat seinen Sitz in Nürnberg. | ||
# Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | # Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
Aktuelle Version vom 10. Juli 2015, 09:20 Uhr
Präambel
Die K4CG ist ein politisch, weltanschaulich und wirtschaftlich unabhängiger Verein mit dem Ziel der Mitgestaltung einer offenen, aufgeklärten und angstfreien Informationsgesellschaft. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Individuen, denen der Wunsch nach Auslotung von technischen Grenzen, dem Erproben von Innovationen und der freie Wissensaustausch gemein ist.
Die K4CG begreift sich als Freiraum, in dem die Mitglieder aufgefordert sind, individuelle Impulse einzubringen, um interdisziplinär und kreativ an und mit der Maschine sowie in verwandten Disziplinen zu arbeiten und sich auszutauschen.
Wesentliches Vereinsziel ist die Erwachsenen- und Jugendbildung. Sowohl medienpädagogische Arbeit, als auch die Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe stehen hier im Fokus.
Die „Hackerkultur“ im ursprünglichen Sinn des Wortes ist geprägt vom konstruktiven, spielerischen und progressiven Umgang mit Technologie und motiviert durch das gestalterische Potential, das die Informationstechnologie der Allgemeinheit eröffnet hat. Wir sehen Hackerkultur als wichtigen Beitrag zur gesellschaftspolitischen Entwicklung und als kreative Triebfeder für technologische und gesellschaftliche Innovation.
Die Mitglieder Der K4CG sind in den Bereichen freie Software, Mikrocontrolling, Anwendungsentwicklung, Hard- und Softwarediagnostik, Netzpolitik, elektronische Musik, alternative Telekommunikationsinfrastruktur, Fotografie, sowie der Nutzung neuer Technologien in der Gegenwartskunst aktiv.
Hauptteil der Satzung
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen K4CG.
- Er hat seinen Sitz in Nürnberg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Meinungs- und Wissensaustausch über Informations- und Kommunikationsmedien sowie über die zu Grunde liegende Technik allgemein. Weiterhin die Förderung des autodidaktischen Lernens, des Wissensaustausches, sowie der Erwachsenen- und Jugendbildung. Auf diese Weise sollen Kultur, Computerkunst, Bildung und Wissenschaft gefördert werden. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- Schaffung einer in allen u.g. Bereichen förderlichen Infrastruktur (Werkstatt, Hard- und Softwarebereitstellung)
- Regelmäßige Treffen und Informationsveranstaltungen
- Veranstaltung und/oder Förderung von Kongressen, Konferenzen und virtuellen Zusammenkünften
- Lernen durch Lehren als zentrales Weiterbildungselement. Im Mittelpunkt steht das Schaffen einer Stuktur, welche den selbstständigen Erwerb von Wissen und die Entwicklung der Fähigkeiten zur Wissensvermittlung fördert.
- Jugendarbeit und Erwachsenenbildung im Bereich Medienkompetenz. Beispielsweise Schulungen zum verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien in Zusammenarbeit mit öffentlichen sowie privaten Bildungseinrichtungen.
- Schaffung eines modernen Datenschutzbewusstseins. Unter Anderem durch öffentliche Vorträge und Diskussionsrunden zu gesellschaftspolitischen Fragestellungen im Hinblick auf das Recht zur informationellen Selbstbestimmung.
- Förderung interdisziplinärer Arbeitsgruppen. Exemplarisch die künstlerische Betrachtung moderner Informationstechnologien und deren kreative Umsetzung in kooperativen Projekten.
- Seminare zur Funktionsweise und Entwicklung von elektronischen und informationstechnischen Systemen. Insbesondere durch die Bereitstellung von technischer Ausrüstung und Arbeitsmitteln.
- Vorführung von Filmen, insbesondere Dokumentationen, Aufzeichnungen von Vorträgen und Live-Streaming von Veranstaltungen.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung nach 3 Monaten, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
- Die Austrittserklärung erfordert die Schriftform gegenüber dem Vorstand und muss mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Geschäftshalbjahres eingereicht werden.
- Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung des Mitgliedsbeitrags ruht die Mitgliedschaft.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder: Die Mitglieder haben die Beitragsordnung, Raumordnung und alle im Rahmen der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand beschlossenen Zusatzvereinbarungen einzuhalten. Mitglieder sind berechtigt, Räumlichkeiten und Ressourcen des Vereins innerhalb der beschlossenen Regelungen zu nutzen.
§5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr, vom Vorstand, mit einer mindestens 14-tägigen Frist einzuberufen.
- Die Einladung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form.
- Der Vorstand hat zusätzlich unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich fordern.
- Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat das gleiche Stimmgewicht.
- Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied dessen Mitgliedschaft nicht ruht.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies fordert.
§7 Der Vorstand
- Der Vorstand ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und seine Vertretung nach außen verantwortlich.
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
- einem Vorsitzenden
- einem stellvertretenden Vorsitzenden
- einem Kassenwart
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Amtsübernahme durch seinen Nachfolger im Amt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
§8 Mitgliedsbeiträge
- Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
§9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Die Mitgliederversammlung stimmt über den Empfänger der Zuwendung ab.
- Über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Nürnberg, den XX.YY.ZZZZ